# EAA vs. WCAG: Den Unterschied verstehen

> Der EAA verweist auf WCAG, geht aber darüber hinaus. Erfahren Sie, wie sich die Anhang-I-Anforderungen auf die WCAG 2.1 AA-Erfolgskriterien beziehen und welche zusätzlichen Verpflichtungen bestehen.

https://rankproof.eu/de/guides/eaa-vs-wcag

## Kurze Antwort

WCAG ist die technische Norm; der EAA ist das Gesetz, das sie in der EU durchsetzbar macht. Die Richtlinie verweist auf EN 301 549, das WCAG 2.1 Level AA übernimmt. WCAG allein genügt nicht — verlangt werden zusätzlich veröffentlichte Angaben zur Barrierefreiheit und Nachweise je Anforderung aus Anhang I.

- **Technische Norm**: WCAG 2.1 AA
- **Rechtsakt**: Directive (EU) 2019/882
- **Bindeglied**: EN 301 549
- **Über WCAG hinaus**: Annex V + Annex I

## EAA vs. WCAG: Den Unterschied verstehen

Viele Organisationen gehen davon aus, dass WCAG-Konformität gleichbedeutend mit EAA-Konformität ist. **Das ist nicht der Fall.** WCAG ist zwar ein wesentlicher Bestandteil, doch der EAA hat einen weitaus größeren Anwendungsbereich.

## Was ist WCAG?

Die **Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)** werden von der Web Accessibility Initiative (WAI) des W3C veröffentlicht. WCAG 2.1, veröffentlicht im Juni 2018, ist die Version, auf die der EAA durch die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist.

WCAG definiert vier Prinzipien (**POUR**):

1. **Wahrnehmbar** — Informationen müssen so darstellbar sein, dass Benutzer sie wahrnehmen können
2. **Bedienbar** — Benutzeroberflächenkomponenten müssen bedienbar sein
3. **Verständlich** — Informationen und Bedienung der Oberfläche müssen verständlich sein
4. **Robust** — Inhalte müssen robust genug für den Einsatz mit assistiven Technologien sein

WCAG hat drei Konformitätsstufen: **A** (Minimum), **AA** (Ziel für die meisten Regelungen) und **AAA** (höchste Stufe).

## Was fügt der EAA über WCAG hinaus hinzu?

### 1. Rechtliche Verpflichtung, kein freiwilliger Standard
WCAG ist ein technischer Standard — die Anwendung ist freiwillig, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der EAA macht bestimmte WCAG-Kriterien **rechtlich verbindlich** in der gesamten EU.

### 2. Erfasst Produkte UND Dienstleistungen
WCAG konzentriert sich auf Webinhalte. Der EAA umfasst eine breite Palette von **Produkten** (Hardware, Geldautomaten, Smartphones) und **Dienstleistungen** (Bankwesen, Verkehr, E-Commerce).

### 3. Erklärungspflicht
Der EAA schreibt eine öffentliche **Anhang-V-Barrierefreiheitserklärung** vor. WCAG enthält keine solche Anforderung. Diese Erklärung muss:
- Den Dienstleistungserbringer identifizieren
- Das Produkt oder die Dienstleistung identifizieren
- Die für die Bewertung verwendeten Standards referenzieren
- Öffentlich zugänglich sein

### 4. Sektorspezifische Verpflichtungen
Abschnitt IV von Anhang I des EAA definiert Anforderungen speziell für das Bankwesen, den Verkehr, die Telekommunikation, den E-Commerce und das Verlagswesen, die über die allgemeine Barrierefreiheit im Web hinausgehen.

### 5. Durchsetzung und Sanktionen
Nichteinhaltung von WCAG hat keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen (sofern nicht durch ein anderes Gesetz referenziert). Nichteinhaltung des EAA kann zu **Bußgeldern, Produktrücknahmen und Einstellung von Dienstleistungen** führen.

## Die Zuordnung zwischen WCAG und Anhang I

Die harmonisierte Norm **EN 301 549 v3.2.1** ordnet die WCAG 2.1 Stufe AA-Erfolgskriterien den EAA-Anforderungen zu. Wichtige Zuordnungen umfassen:

| WCAG-Kriterium | Anhang-I-Anforderung |
|---------------|-------------------|
| 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt | I.2.e Alternativtexte |
| 1.3.1 Info und Beziehungen | I.1.b UI-Design |
| 1.4.3 Kontrast | I.2.c Lesbarkeit und Kontrast von Text |
| 2.1.1 Tastatur | I.2.g Tastaturbedienbarkeit |
| 2.4.1–2.4.6 Navigation | I.2.j Navigationsmechanismen |
| 3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen | I.2.m Eingabehilfe |
| 4.1.2 Name, Rolle, Wert | I.2.n Kompatibilität mit assistiver Technologie |

## Anforderungen ohne WCAG-Entsprechungen

Einige Anhang-I-Anforderungen haben **keine direkte WCAG-Entsprechung**:

- **I.1.a** — Barrierefreiheitsdokumentation (keine WCAG-Entsprechung)
- **I.2.a** — Barrierefreiheit von Kommunikationsdiensten
- **V.1.a–c** — Inhaltliche Anforderungen an die Erklärung
- **VI.a–b** — Ausnahmekriterien

Diese Anforderungen müssen manuell oder durch organisatorische Prozesse bewertet werden, nicht durch automatisierte Scans.

## Praktische Auswirkungen

1. **Automatisierte Scans sind notwendig, aber nicht ausreichend** — sie decken WCAG-zugeordnete Anforderungen ab, übersehen aber Erklärungs- und Prozesspflichten
2. **Sie benötigen sowohl eine technische ALS AUCH eine rechtliche Konformitätsstrategie** — ein automatisierter WCAG-Scan, wie ihn RankProof durchführt, kann viele der WCAG-zugeordneten Anhang-I-Anforderungen abdecken, aber die Anhang-V-Erklärung und die übrige rechtliche Dokumentation müssen weiterhin gesondert erstellt werden
3. **WCAG-Konformität ist Ihre Grundlage** — beginnen Sie mit WCAG 2.1 AA und befassen Sie sich dann mit den zusätzlichen EAA-Anforderungen

## Primärquellen

- [Directive (EU) 2019/882 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj)
- [EN 301 549 — ETSI](https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/)
- [WCAG 2.1 — W3C](https://www.w3.org/TR/WCAG21/)
